Als Gefahrgut werden Stoffe und Gegenstände bezeichnet, von denen während der Beförderung Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt oder Sachwerte ausgehen können. Die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße wird insbesondere durch das ADR geregelt. Je nach Gefahrgut, Menge, Verpackung und Beförderungsart gelten unterschiedliche Anforderungen und mögliche Freistellungen.
Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Schiene oder Binnenwasserstraße beziehungsweise das damit zusammenhängende Verpacken, Befüllen, Be- oder Entladen umfassen, müssen grundsätzlich prüfen, ob sie einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen. Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) sieht verschiedene Befreiungsmöglichkeiten vor. Entscheidend sind insbesondere die konkreten Tätigkeiten, Gefahrgüter und Beförderungsmengen.
Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen entsprechend ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten unterwiesen werden. Dazu gehören beispielsweise Beschäftigte im Versand, Lager, in der Verpackung, Verladung und Disposition. Die Unterweisung muss grundsätzlich vor der eigenständigen Übernahme entsprechender Tätigkeiten erfolgen und regelmäßig aufgefrischt werden.
Die sogenannte 1000-Punkte-Regel nach ADR 1.1.3.6 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen bei der Beförderung gefährlicher Güter. Dabei werden die transportierten Mengen anhand ihrer Beförderungskategorien bewertet. Wird der zulässige Wert von 1000 Punkten nicht überschritten, entfallen bestimmte ADR-Anforderungen. Andere Pflichten, beispielsweise zur Verpackung, Kennzeichnung und Unterweisung, bleiben jedoch bestehen.
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Beim Gefahrguttransport sind die Verantwortlichkeiten auf verschiedene Beteiligte verteilt. Der Absender muss unter anderem sicherstellen, dass das Gefahrgut zur Beförderung zugelassen ist und die erforderlichen Informationen bereitgestellt werden. Der Verpacker muss die einschlägigen Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften beachten. Der Verlader hat unter anderem den Zustand der Versandstücke sowie die für ihn geltenden Verladevorschriften zu berücksichtigen. Die jeweiligen Pflichten ergeben sich insbesondere aus dem ADR und der GGVSEB.