Wer Gefahrgut versendet, verpackt, verlädt oder anderweitig an dessen Beförderung beteiligt ist, muss nicht automatisch einen ADR-Schein besitzen. Trotzdem benötigen viele Mitarbeiter eine Gefahrgutunterweisung. Die entscheidende Vorschrift findet sich in Kapitel 1.3 ADR.
Danach müssen Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Aufgaben unterwiesen werden. Die Unterweisung muss grundsätzlich vor der Übernahme entsprechender Aufgaben erfolgen.
Damit betrifft die ADR 1.3 Unterweisung wesentlich mehr Mitarbeiter als ausschließlich Lkw-Fahrer.
Vielmehr sollen die Beschäftigten diejenigen Vorschriften kennen, die sie für ihre konkrete Tätigkeit und Verantwortung benötigen.
Ein Mitarbeiter im Versand benötigt deshalb teilweise andere Kenntnisse als ein Verpacker oder Verlader.
Das ist einer der wichtigsten Grundsätze der Unterweisung: Der Umfang und Inhalt müssen zur tatsächlichen Aufgabe des Mitarbeiters passen.
Dazu können beispielsweise Mitarbeiter gehören, die
Entscheidend ist somit nicht die Berufsbezeichnung, sondern die tatsächliche Tätigkeit innerhalb der Gefahrgutbeförderung.
Gerade deshalb sollte ein Unternehmen zunächst seine Gefahrgutprozesse und die daran beteiligten Personen betrachten.
Ja, das kann erforderlich sein. Die Unterweisungspflicht hängt nicht davon ab, ob ein Mitarbeiter Gefahrgut physisch berührt.
Erstellt beispielsweise ein Mitarbeiter im Versandbüro die Gefahrgutangaben für ein Beförderungspapier oder organisiert Gefahrgutbeförderungen, übernimmt er Aufgaben, bei denen Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften erforderlich sein können.
Damit ist die Annahme „Gefahrgutschulung brauchen nur Fahrer und Lagermitarbeiter“ zu kurz gegriffen.
Auch Mitarbeiter aus Versand, Disposition oder Auftragsabwicklung können betroffen sein.
Die Unterweisung muss grundsätzlich erfolgen, bevor der Mitarbeiter entsprechende gefahrgutrechtliche Aufgaben selbstständig übernimmt.
Ist die erforderliche Unterweisung noch nicht erfolgt, dürfen entsprechende Aufgaben nur unter direkter Überwachung einer unterwiesenen Person ausgeführt werden.
Für Unternehmen bedeutet das praktisch:
Die Gefahrgutunterweisung gehört in den Prozess der Einarbeitung, bevor ein Mitarbeiter eigenständig Gefahrgutaufgaben übernimmt.
Anschließend müssen die Inhalte auf die konkreten Aufgaben des Mitarbeiters zugeschnitten werden. Für einen Verpacker können Verpackungsvorschriften, Kennzeichnungen und Gefahrzettel relevant sein. Bei einem Verlader stehen dagegen unter anderem Fahrzeugkontrolle, Zusammenladeverbote und Ladungssicherung im Mittelpunkt. Ein Mitarbeiter im Versand benötigt wiederum Kenntnisse über Beförderungspapiere und erforderliche Versandinformationen.
Darüber hinaus müssen die Beschäftigten hinsichtlich der von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren unterwiesen werden. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen für die sichere Handhabung sowie das richtige Verhalten bei Zwischenfällen und Notfällen.
Unterweisung zur Sicherung
Je nach Tätigkeit und beförderten Gefahrgütern können zusätzlich die Vorschriften des Kapitels 1.10 ADR zur Sicherung gefährlicher Güter relevant werden. Dabei geht es um den Schutz gefährlicher Güter vor
missbräuchlicher Verwendung beziehungsweise vorsätzlicher Schädigung.Je nach Tätigkeit und beförderten Gefahrgütern können zusätzlich die Vorschriften des Kapitels 1.10 ADR zur
Sicherung gefährlicher Güter relevant werden. Dabei geht es um den Schutz gefährlicher Güter vor
missbräuchlicher Verwendung beziehungsweise vorsätzlicher Schädigung
Das ADR schreibt keine pauschale Mindestdauer von beispielsweise zwei, vier oder acht Stunden für die Unterweisung nach Kapitel 1.3 vor. Der notwendige Umfang ergibt sich vielmehr aus den Aufgaben und
Verantwortlichkeiten der betreffenden Personen.
Entscheidend ist daher nicht eine bestimmte Zahl an Unterrichtsstunden, sondern dass die notwendigen Inhalte fachgerecht und aufgabenbezogen vermittelt werden.
Das ADR schreibt für die Unterweisung nach Kapitel 1.3 kein starres jährliches Wiederholungsintervall vor. Stattdessen muss die Unterweisung in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungsunterweisungen ergänzt werden, um insbesondere Änderungen der Vorschriften Rechnung zu tragen. Zusätzlich können betriebliche Änderungen Anlass für eine erneute oder ergänzende Unterweisung sein,
beispielsweise neue Gefahrgüter, geänderte Versandprozesse oder neue Aufgaben eines Mitarbeiters.
Ja. Über die erhaltene Unterweisung sind Aufzeichnungen zu führen. Für die betriebliche Praxis sollten daraus insbesondere Name der unterwiesenen Person, Datum, behandelte Aufgaben und Inhalte, Umfang der Unterweisung sowie die unterweisende Person eindeutig hervorgehen. Diese Dokumentationen über die Durchführung der Unterweisungen werden gerne bei Behördenkontrollen überprüft!
Die Anwendung einer Freistellung bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Gefahrgutvorschriften entfallen.
Deshalb darf insbesondere aus der Nutzung der sogenannten 1000-Punkte-Regel nicht pauschal geschlossen werden, dass beteiligte Mitarbeiter keine Gefahrgutkenntnisse benötigen. Die Unterweisung nach ADR 1.3 ist immer vorgeschrieben sobald Mitarbeiter mit Gefahrgüter arbeiten und Pflichten nach der GGVSEB erfüllen müssen.
Mehr zu dem Thema der 1000-Punkte-Regel findest du hier – 1000-Punkte-Regel nach ADR!
Die Antwort lautet eindeutig Ja.
Die Frage, ob ein Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen muss, und die Frage, ob beteiligte Mitarbeiter unterwiesen werden müssen, sind getrennt voneinander zu beurteilen. Eine Befreiung von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten bedeutet daher nicht automatisch eine Befreiung von sonstigen gefahrgutrechtlichen Pflichten.
Mehr zu dem Thema, wann ein Gefahrgutbeauftragter Pflicht ist findest du hier – Wann ist ein Gefahrgutbeauftragter Pflicht?
Für die Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR besteht nicht dieselbe formale Lehrgangs- und Prüfungsstruktur wie für die ADR-Schulungsbescheinigung eines Fahrzeugführers. Entscheidend ist vielmehr, dass die Unterweisung fachlich richtig ist und die tatsächlich benötigten Kenntnisse vermittelt.
Eine hochwertige Unterweisung sollte die Rollen im Gefahrgutrecht nicht nur theoretisch nennen, sondern auf die realen Prozesse des jeweiligen Unternehmens übertragen.
Eine gute Gefahrgutunterweisung sollte nicht nur Vorschriften wiedergeben. Die Mitarbeiter müssen anschließend wissen, was sie an ihrem konkreten Arbeitsplatz prüfen und beachten müssen.
Deshalb verbinde ich bei meinen ADR 1.3 Unterweisungen die rechtlichen Grundlagen mit typischen Situationen aus Versand, Lager und Logistik. Die Unterweisung kann dabei auf die tatsächlichen Aufgaben und Gefahrgutprozesse des Unternehmens abgestimmt werden.
Als Externer Gefahrgutbeauftragter übernehme ich diese Aufgabe für Dich gerne – ob Online oder direkt bei Dir im Unternehmen. Sprech mich gerne hier direkt an!
Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen entsprechend ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten unterwiesen werden. Dazu können unter anderem Mitarbeiter aus Versand, Lager, Verpacker, Verlader, Disposition und Logistik gehören.
Die erforderliche Unterweisung muss vor der eigenständigen Übernahme entsprechender GefahrgutaufgabenDie erforderliche Unterweisung muss vor der eigenständigen Übernahme entsprechender Gefahrgutaufgaben erfolgen. Ohne Unterweisung dürfen entsprechende Aufgaben grundsätzlich nur unter direkter Überwachung einer unterwiesenen Person ausgeführt werden.weisung dürfen entsprechende Aufgaben grundsätzlich nur unter direkter Überwachung
einer unterwiesenen Person ausgeführt werden.
Das ADR nennt kein starres jährliches Intervall. Die Unterweisung ist jedoch regelmäßig durch Auffrischungen zu ergänzen, insbesondere um Änderungen der Vorschriften Rechnung zu tragen. Denn das ADR wird alle 2 Jahre aktualisiert.
Eine feste Mindestdauer ist nicht vorgeschrieben. Umfang und Dauer richten sich nach den Aufgaben und Verantwortlichkeiten der zu unterweisenden Personen.
Nein. Die ADR 1.3 Unterweisung ist eine aufgabenbezogene Unterweisung beteiligter Personen. Die ADR-Schulungsbescheinigung für Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR ist eine andere Zusatz-Qualifikation ausschließlich für den Fahrer.
Ja. Über die durchgeführte Unterweisung sind Aufzeichnungen zu führen und entsprechend den geltenden Vorschriften aufzubewahren.
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) (Stand: Oktober 2026)
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahan und Binnenschifffahrt (GGVSEB) (Stand: Oktober 2026)
ADR 2025
Fachlich geprüft: Gefahrgutberatung Florian Herber