Wer Gefahrgut versendet, muss zahlreiche Vorschriften beachten. Dabei reicht es nicht aus, einen Gefahrzettel auf einen Karton zu kleben oder ein Beförderungspapier auszustellen. Vielmehr müssen verschiedene Beteiligte sicherstellen, dass gefährliche Güter ordnungsgemäß vorbereitet, verpackt und zur Beförderung übergeben werden.
Gerade in kleinen und mittelständischen Unternehmen entstehen häufig Unsicherheiten. Denn während eine Person den Versandauftrag erstellt, verpackt eine andere die Ware. Anschließend werden die Versandstücke an einen Paketdienst oder eine Spedition übergeben.
Dabei können mehrere gefahrgutrechtliche Rollen entstehen – teilweise sogar innerhalb desselben Unternehmens.
In diesem Artikel erfährst Du, welche Pflichten Absender, Verpacker und Verlader nach ADR und GGVSEB haben, worin sich die Rollen unterscheiden und welche typischen Fehler Unternehmen vermeiden sollten.
Die Beförderung gefährlicher Güter wird durch das europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) geregelt.
In Deutschland werden die entsprechenden Pflichten insbesondere durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) konkretisiert.
Das Gefahrgutrecht unterscheidet verschiedene Beteiligte. Dazu gehören unter anderem:
Auftraggeber des Absenders
Absender
Beförderer
Empfänger
Verlader
Verpacker
Befüller
Entlader
Jeder Beteiligte hat bestimmte Aufgaben und Verantwortlichkeiten.
Dabei ist entscheidend, welche Tätigkeiten ein Unternehmen tatsächlich übernimmt und welche Rolle ihm nach den gesetzlichen Begriffsbestimmungen zukommt.
Wichtig: Ein Unternehmen kann gleichzeitig mehrere gefahrgutrechtliche Rollen erfüllen. Die einzelnen Pflichten entfallen dadurch nicht.
Der Absender gehört zu den Hauptbeteiligten einer Gefahrgutbeförderung.
Nach der Begriffsbestimmung der GGVSEB ist für die Absenderrolle insbesondere maßgeblich, wer Absender im Sinne des Beförderungsvertrags ist beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen ohne Beförderungsvertrag eine Beförderung durchgeführt wird.
Zu seinen Aufgaben gehört es, sicherzustellen, dass gefährliche Güter entsprechend den geltenden Vorschriften zur Beförderung aufgegeben werden.
Die wesentlichen Anforderungen ergeben sich insbesondere aus ADR 1.4.2.1 und § 18 GGVSEB.
Klassifizierung prüfen
Vor der Übergabe zur Beförderung muss der Absender sicherstellen, dass die gefährlichen Güter ordnungsgemäß klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind.
Dazu gehört beispielsweise die Prüfung der zutreffenden UN-Nummer, der Gefahrgutklasse und gegebenenfalls der Verpackungsgruppe.
Geeignete Verpackungen sicherstellen
Es dürfen nur Verpackungen und andere Umschließungen verwendet werden, die für das jeweilige gefährliche Gut zugelassen und geeignet sind.
Erforderliche Informationen bereitstellen
Der Beförderer muss die erforderlichen Gefahrgutangaben und Informationen erhalten. Dazu gehören je nach Beförderungsfall auch die vorgeschriebenen Begleitdokumente.
Beförderungspapier berücksichtigen
Soweit ein Beförderungspapier erforderlich ist, müssen die zutreffenden Angaben bereitgestellt und erstellt werden.
Freistellungen richtig anwenden
Werden Erleichterungen wie begrenzte Mengen oder die 1000-Punkte-Regel genutzt, müssen die jeweils geltenden Voraussetzungen eingehalten werden.
Ein Unternehmen verkauft einen entzündbaren Reiniger, der als UN 1993, Klasse 3 eingestuft ist.
Der Absender muss unter anderem sicherstellen, dass die Klassifizierung zutrifft und die Sendung entsprechend den geltenden Vorschriften vorbereitet wird.
Ob ein Beförderungspapier erforderlich ist und welche Erleichterungen genutzt werden dürfen, hängt von der konkreten Einstufung, den Mengen und den weiteren Beförderungsbedingungen ab.
Der Verpacker ist ein weiterer wichtiger Beteiligter.
Er übernimmt die Vorbereitung gefährlicher Güter in Verpackungen beziehungsweise die Vorbereitung von Versandstücken für die Beförderung.
Die Pflichten ergeben sich insbesondere aus ADR 1.4.3.2 und § 22 GGVSEB.
Geeignete Verpackung verwenden
Die Verpackung muss den für das jeweilige Gefahrgut geltenden Vorschriften entsprechen.
Dabei können beispielsweise Anforderungen an Bauart, Werkstoff, Verschluss und Fassungsraum bestehen.
Verpackungsanweisungen beachten
Das ADR enthält für die verschiedenen gefährlichen Güter besondere Verpackungsanweisungen.
Welche Verpackungsanweisung gilt, ergibt sich aus dem jeweiligen Gefahrguteintrag.
Zusammenpacken prüfen
Nicht alle gefährlichen Güter dürfen beliebig in einer gemeinsamen Außenverpackung zusammengepackt werden.
Deshalb müssen die geltenden Zusammenpackungsvorschriften berücksichtigt werden.
Kennzeichnung und Bezettelung sicherstellen
Wer Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, muss die entsprechenden Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften beachten.
Dazu gehören beispielsweise UN-Nummern, Gefahrzettel und gegebenenfalls zusätzliche Kennzeichen.
Ein Mitarbeiter verpackt mehrere Flaschen eines entzündbaren Reinigers in einen Versandkarton.
Dabei muss geprüft werden, ob die verwendeten Innen- und Außenverpackungen zulässig sind und welche Kennzeichnung erforderlich ist.
Wird eine Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR vorbereitet, gelten andere Anforderungen als bei einer regulären Gefahrgutbeförderung.
Merke: Auch wenn die Ware bereits vom Hersteller korrekt eingestuft wurde, muss der Verpacker seine eigenen Pflichten erfüllen.
Der Verlader ist insbesondere für bestimmte Anforderungen bei der Übergabe und Verladung gefährlicher Güter verantwortlich.
Die gesetzlichen Begriffsbestimmungen sind dabei weiter gefasst als das alltägliche Verständnis des Wortes „Verladen“.
Ein Unternehmen kann beispielsweise auch dann Verlader sein, wenn es gefährliche Güter als unmittelbarer Besitzer dem Beförderer zur Beförderung übergibt.
Die wesentlichen Pflichten ergeben sich insbesondere aus ADR 1.4.3.1 und § 21 GGVSEB.
Zulässigkeit der Beförderung beachten
Gefährliche Güter dürfen nur zur Beförderung übergeben werden, wenn sie entsprechend den Vorschriften befördert werden dürfen.
Versandstücke kontrollieren
Vor der Übergabe ist zu prüfen, ob Verpackungen erkennbar beschädigt, unvollständig oder undicht sind.
Auch gefährliche Rückstände an der Außenseite können einer Übergabe entgegenstehen.
Kennzeichnung und Bezettelung beachten
Die für den Verlader geltenden Prüf- und Kontrollpflichten umfassen auch relevante Kennzeichnungs- und Bezettelungsanforderungen.
Zusammenladeverbote beachten
Beim Verladen müssen die einschlägigen Zusammenladeverbote berücksichtigt werden.
Vorschriften für die Beladung beachten
Dazu gehören unter anderem die jeweils geltenden Vorschriften für Handhabung und Sicherung der Ladung.
Ein Mitarbeiter möchte einen Gefahrgutkarton an eine Spedition übergeben.
Bei der Kontrolle fällt auf, dass der Karton beschädigt ist und Flüssigkeit austritt.
In diesem Fall darf das Versandstück nicht einfach zur Beförderung übergeben werden.
Zunächst muss der Mangel beseitigt und die weitere Vorgehensweise fachgerecht geklärt werden.
Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Unterschiede der drei Beteiligten.
| Beteiligter | Schwerpunkt | Typische Aufgaben | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Absender | Ordnungsgemäße Aufgabe zur Beförderung | Klassifizierung prüfen, Beförderungsinformationen bereitstellen, geeignete Umschließungen sicherstellen | ADR 1.4.2.1; § 18 GGVSEB |
| Verpacker | Ordnungsgemäße Vorbereitung der Versandstücke | Verpackungsanweisungen, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung | ADR 1.4.3.2; § 22 GGVSEB |
| Verlader | Ordnungsgemäße Übergabe und Verladung | Sichtkontrolle, Kontrolle der Ausrüstung und Fahrer, zulässige Übergabe, Beladung, Zusammenladeverbote | ADR 1.4.3.1; § 21 GGVSEB |
Diese Übersicht stellt die Aufgaben vereinfacht dar. Weitere Pflichten können sich insbesondere aus den §§ 26, 27 und 29 GGVSEB sowie aus besonderen ADR-Vorschriften ergeben.
Ja. Das ist in der Praxis sogar sehr häufig der Fall.
Ein Unternehmen, das gefährliche Güter verkauft, verpackt und an einen Transportdienstleister übergibt, kann gleichzeitig Absender, Verpacker und Verlader sein.
Dabei kommt es auf die tatsächlichen Tätigkeiten und die gesetzlichen Begriffsbestimmungen an.
Ein Onlinehändler verkauft Gefahrgutprodukte an gewerbliche Kunden.
Die Ware wird im eigenen Lager kommissioniert, verpackt und anschließend einem Paketdienst übergeben.
Je nach vertraglicher und tatsächlicher Ausgestaltung können dabei folgende Rollen entstehen:
Absender: Das Unternehmen veranlasst die Beförderung und ist Absender im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
Verpacker: Die Mitarbeiter bereiten die gefährlichen Güter in Versandstücken vor.
Verlader: Das Unternehmen übergibt die Versandstücke als unmittelbarer Besitzer dem Beförderer.
Damit muss das Unternehmen die einschlägigen Pflichten aller übernommenen Rollen berücksichtigen.
Wichtig: Die Beauftragung eines Paketdienstes überträgt nicht automatisch sämtliche gefahrgutrechtlichen Pflichten auf den Transportdienstleister. Die Pflichten fangen entsprechend viel früher im Gefahrgutprozess an.
Neben dem Absender kennt die GGVSEB auch den Auftraggeber des Absenders.
Diese Rolle ist besonders relevant, wenn mehrere Unternehmen an der Organisation einer Gefahrgutbeförderung beteiligt sind.
Ein typisches Beispiel ist ein Hersteller, der einen Logistikdienstleister damit beauftragt, gefährliche Güter im eigenen Namen zur Beförderung aufzugeben.
Abhängig von der vertraglichen Ausgestaltung kann der Hersteller Auftraggeber des Absenders und der Logistikdienstleister Absender sein.
Die Pflichten des Auftraggebers des Absenders ergeben sich insbesondere aus § 17 GGVSEB.
Dazu gehört beispielsweise die Bereitstellung der erforderlichen Gefahrgutinformationen.
Die genaue Rollenverteilung muss anhand der tatsächlichen Vertrags- und Beförderungssituation geprüft werden.
Das Sicherheitsdatenblatt ist für viele Unternehmen eine wichtige Informationsquelle.
Insbesondere Abschnitt 14 enthält Angaben zum Transport, beispielsweise zur UN-Nummer, zur offiziellen Benennung für die Beförderung, zur Gefahrgutklasse und gegebenenfalls zur Verpackungsgruppe.
Allerdings sollte nicht ungeprüft davon ausgegangen werden, dass jedes Sicherheitsdatenblatt vollständig oder korrekt ist.
Fehlerhafte Angaben können beispielsweise dazu führen, dass ungeeignete Verpackungen ausgewählt oder falsche Kennzeichnungen verwendet werden.
Deshalb ist es sinnvoll, die Transportangaben bei Unklarheiten fachlich überprüfen zu lassen.
Wichtig: Das Sicherheitsdatenblatt ersetzt weder die rechtliche Klassifizierung noch die eigenständigen Pflichten der beteiligten Unternehmen.
Nicht jede Gefahrgutbeförderung unterliegt sämtlichen regulären ADR-Anforderungen.
Das ADR enthält verschiedene Freistellungen und Erleichterungen.
Dazu gehören beispielsweise:
Beförderungen in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR
Beförderungen in freigestellten Mengen nach Kapitel 3.5 ADR
Erleichterungen nach ADR 1.1.3.6, der sogenannten 1000-Punkte-Regel
Besondere Freistellungen nach Kapitel 3.3 ADR
Allerdings bedeutet eine Freistellung nicht automatisch, dass keinerlei Vorschriften mehr gelten.
Vielmehr muss immer geprüft werden, welche Anforderungen weiterhin einzuhalten sind.
Beispielsweise gelten auch bei begrenzten Mengen bestimmte Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Unterweisungsvorschriften.
Deshalb sollten Unternehmen Freistellungen nicht pauschal anwenden, sondern anhand des jeweiligen Gefahrguts und des konkreten Beförderungsfalls bewerten.
Grundsätzlich müssen Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, entsprechend ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten unterwiesen werden.
Die Grundlage bildet Kapitel 1.3 ADR.
Die Unterweisung umfasst insbesondere:
Allgemeines Sicherheitsbewusstsein: Mitarbeiter müssen die grundlegenden Gefahrgutvorschriften und die damit verbundenen Gefahren kennen.
Aufgabenbezogene Unterweisung: Die Inhalte müssen auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.
Sicherheitsunterweisung: Mitarbeiter müssen über mögliche Gefahren und geeignete Schutzmaßnahmen informiert werden.
Darüber hinaus können Anforderungen aus Kapitel 1.10 ADR zur Sicherung gefährlicher Güter relevant sein.
Die Unterweisung muss dokumentiert und bei Bedarf durch Auffrischungsunterweisungen ergänzt werden.
Mehr zu dem Thema Unterweisung nach ADR 1.3 findest du hier – ADR 1.3 Unterweisung
Ein Mitarbeiter verpackt regelmäßig entzündbare Flüssigkeiten für den Versand.
Dann sollte er insbesondere wissen, welche Verpackungen zulässig sind, welche Kennzeichnungen erforderlich sind und wie er beschädigte Versandstücke erkennt.
Ein Mitarbeiter, der die Versandstücke anschließend an einen Transportdienstleister übergibt, benötigt dagegen zusätzlich Kenntnisse über die für seine Verladetätigkeit relevanten Anforderungen.
Entscheidend ist deshalb nicht nur, ob eine Unterweisung stattgefunden hat, sondern auch, ob sie zu den tatsächlichen Aufgaben passt.
Nicht jedes Unternehmen, das Gefahrgut versendet, muss automatisch einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.
Ob eine Bestellung erforderlich ist, richtet sich nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) und den dort vorgesehenen Ausnahmen.
Die Bestellungspflicht hängt unter anderem von den gefahrgutrechtlichen Tätigkeiten und den jeweils anwendbaren Freistellungen ab.
Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob sie der Bestellungspflicht unterliegen.
Ein externer Gefahrgutbeauftragter kann dabei helfen, die gesetzlichen Anforderungen zu bewerten und die Gefahrgutorganisation aufzubauen beziehungsweise zu überwachen.
Mehr zu dem Thema wann ein Gefahrgutbeauftragter Pflicht ist findest du hier – Wann ist ein Gefahrgutbeauftragter Pflicht?
In der Praxis entstehen Probleme häufig nicht durch fehlende Vorschriften, sondern durch unklare Zuständigkeiten.
Ein Produkt wird im System als Gefahrgut geführt, ohne dass die Transportangaben regelmäßig überprüft werden.
Ein Mitarbeiter verwendet einen vorhandenen Standardkarton, obwohl für den konkreten Versandfall besondere Verpackungsvorschriften gelten.
Die Ware wird korrekt verpackt, aber die erforderliche Kennzeichnung wird nicht oder fehlerhaft angebracht.
Beim Verladen wird ein beschädigter Karton festgestellt, dennoch erfolgt die Übergabe an den Beförderer.
Es existieren zwar allgemeine Arbeitsanweisungen, aber die gefahrgutrechtlichen Aufgaben sind nicht eindeutig zugeordnet.
Diese Beispiele zeigen, warum eine funktionierende Gefahrgutorganisation wichtig ist.
Mit dieser Checkliste kannst Du eine erste Einschätzung Deiner betrieblichen Gefahrgutorganisation vornehmen.
Sind alle Gefahrgutprodukte identifiziert?
Sind die gefahrgutrechtlichen Rollen eindeutig zugeordnet?
Liegen zutreffende Transportinformationen vor?
Werden geeignete Verpackungen verwendet?
Sind Kennzeichnung und Bezettelung geregelt?
Werden Versandstücke vor der Übergabe kontrolliert?
Werden anwendbare Freistellungen korrekt berücksichtigt?
Sind die erforderlichen Beförderungsinformationen verfügbar?
Sind die Mitarbeiter entsprechend ihren Aufgaben unterwiesen?
Wurde die mögliche Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten geprüft?
Die Checkliste ersetzt keine vollständige Gefahrgutprüfung. Sie kann jedoch helfen, organisatorische Schwachstellen frühzeitig zu erkennen.
Absender, Verpacker und Verlader übernehmen unterschiedliche Aufgaben bei der Beförderung gefährlicher Güter.
Während der Absender insbesondere für die ordnungsgemäße Aufgabe der Sendung verantwortlich ist, muss der Verpacker die geltenden Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften beachten.
Der Verlader wiederum hat unter anderem die für ihn geltenden Kontroll- und Verladepflichten zu erfüllen.
In vielen Unternehmen überschneiden sich diese Rollen.
Deshalb ist es wichtig, Verantwortlichkeiten eindeutig festzulegen, Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen und die erforderlichen Abläufe im Betrieb zu verankern.
Denn Gefahrgut muss nicht nur auf dem Papier richtig organisiert sein – die Vorschriften müssen auch im laufenden Betrieb funktionieren.
Du bist unsicher, welche gefahrgutrechtlichen Pflichten Dein Unternehmen erfüllen muss? Oder möchtest Du Deine Gefahrgutorganisation überprüfen und Verantwortlichkeiten klar festlegen?
Als externer Gefahrgutbeauftragter unterstütze ich Unternehmen bei der praktischen Umsetzung der Gefahrgutvorschriften.
Meine Leistungen umfassen unter anderem:
Prüfung der gefahrgutrechtlichen Tätigkeiten und Beteiligtenrollen
Unterstützung bei der Zuordnung von Verantwortlichkeiten
Beratung zu Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation
Durchführung von Gefahrgutaudits/Überwachungen
Unterweisungen nach ADR 1.3
Tätigkeit als externer Gefahrgutbeauftragter
Ich unterstütze Unternehmen in Fulda, Hessen und deutschlandweit.
Beim Gefahrgutversand können mehrere Beteiligte verantwortlich sein. Dazu gehören insbesondere Absender, Verpacker, Verlader und Beförderer. Jeder Beteiligte muss die für seine Rolle geltenden Vorschriften einhalten.
Die erforderliche Unterweisung muss vor der eigenständigen Übernahme entsprechender Gefahrgutaufgaben
Ja. Ein Unternehmen kann mehrere Rollen gleichzeitig übernehmen, beispielsweise wenn es Gefahrgut selbst verpackt und anschließend an einen Transportdienstleister übergibt.sung dürfen entsprechende Aufgaben grundsätzlich nur unter direkter Überwachung
einer unterwiesenen Person ausgeführt werden.
Wenn der Verpacker Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, muss er die geltenden Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung beachten.
Der Verlader muss die für ihn geltenden Kontrollpflichten erfüllen. Dazu gehört insbesondere die Prüfung, ob Versandstücke bei der Übergabe erkennbare Beschädigungen oder gefährliche Anhaftungen aufweisen. Die konkrete Umsetzung richtet sich nach den geltenden Vorschriften und dem betrieblichen Ablauf.
Der Absender ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Gefahrgutinformationen und gegebenenfalls die vorgeschriebenen Beförderungsdokumente bereitgestellt werden. Die praktische Erstellung kann organisatorisch durch andere Personen erfolgen.
Auch bei Beförderungen in begrenzten Mengen gelten bestimmte Vorschriften weiter. Dazu gehören beispielsweise Anforderungen an Verpackung, Kennzeichnung und Unterweisung. Welche Pflichten im Einzelfall bestehen, muss anhand der anwendbaren Vorschriften geprüft werden.
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) (Stand: Oktober 2026)
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahan und Binnenschifffahrt (GGVSEB) (Stand: Oktober 2026)
ADR 2025
Fachlich geprüft: Gefahrgutberatung Florian Herber