Wann ist ein Gefahrgutbeauftragter Pflicht?

Gefahrgut wird nicht nur von Speditionen und Chemieunternehmen befördert. Auch Händler, Hersteller, Werkstätten, Onlinehändler oder Unternehmen, die gefährliche Güter verpacken, versenden, verladen oder entladen, können unter die Gefahrgutvorschriften fallen.

Eine der häufigsten Fragen lautet deshalb:

Wann muss ein Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen?

Die Antwort hängt nicht allein davon ab, wie viel Gefahrgut ein Unternehmen versendet. Entscheidend ist zunächst, welche Rolle das Unternehmen bei der Beförderung gefährlicher Güter übernimmt und welche Befreiungen tatsächlich angewendet werden können.

 

Wann muss ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden?

Die grundsätzliche Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).

Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter nach der GGVSEB oder GGVSee zugewiesen sind, muss grundsätzlich mindestens ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden.

Das bedeutet: Nicht nur ein Unternehmen, das Gefahrgut mit eigenen Fahrzeugen transportiert, kann betroffen sein.

Sondern weitere Tätigkeiten wie das Verpacken, Befüllen, Verladen, Versenden oder Entladen können eine Beteiligung an der Gefahrgutbeförderung darstellen. 

Für Unternehmen ist deshalb die erste Frage nicht: „Wie viele Tonnen Gefahrgut versenden wir?“

Sondern:

„Welche Funktion übernehmen wir nach dem Gefahrgutrecht?“

Erst anschließend lässt sich beurteilen, ob eine Befreiung von der Bestellungspflicht greift.


Welche Unternehmen können betroffen sein?

Typische Beispiele sind Unternehmen, die:

  • Gefahrgut versenden,
  • gefährliche Güter verpacken,
  • Gefahrgut verladen,
  • Tanks oder andere Umschließungen befüllen,
  • Gefahrgut transportieren,
  • gefährliche Güter entladen oder
  • als Absender an einer Beförderung beteiligt sind.
 

Gerade Händler und Hersteller unterschätzen ihre Rolle häufig.

Ein Unternehmen muss keinen eigenen Lkw besitzen, um gefahrgutrechtliche Verantwortung zu tragen. Auch wer beispielsweise einen Paketdienst oder eine Spedition mit dem Transport beauftragt, kann selbst Pflichten nach dem Gefahrgutrecht haben.


Gibt es Befreiungen von der Pflicht zum Gefahrgutbeauftragten?

Ja.

Der § 2 GbV enthält mehrere wichtige Befreiungstatbestände. Ob eine davon angewendet werden kann, muss anhand der tatsächlichen Tätigkeiten des Unternehmens beurteilt werden.

Besonders praxisrelevant sind folgende Fälle:


Beförderungen nach ADR 1.1.3.6 – die 1000-Punkte-Regel

Eine Befreiung von der GbV kann vorliegen, wenn sich die Tätigkeit des Unternehmens auf Beförderungen beschränkt, deren Mengen die höchstzulässigen Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschreiten.

Dieser Bereich wird häufig als 1000-Punkte-Regel bezeichnet.

Wichtig ist dabei:

Die 1000-Punkte-Regel bedeutet nicht pauschal, dass ein Unternehmen „bis 1000 Punkte keinen Gefahrgutbeauftragten braucht“.

Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen des § 2 GbV tatsächlich erfüllt sind und sich die entsprechende Tätigkeit auf Beförderungen innerhalb dieser Grenzen beschränkt. Die GbV nennt diese Befreiung ausdrücklich in § 2 Abs. 1 Nr. 5.

Wie die Beförderungskategorien und Punkte berechnet werden, erfährst Du in meinem Beitrag zur 1000-Punkte-Regel nach ADR.


Beförderung innerhalb einer „Begrenzten Menge“ (LQ)
Auch Unternehmen, deren Gefahrgutbeförderungen ausschließlich unter die Bedingungen des Kapitels 3.4 ADR – begrenzte Mengen (Limited Quantities/LQ) fallen, können von den Vorschriften der GbV befreit sein.

§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GbV erfasst Beförderungen nach den Bedingungen der Kapitel 3.3, 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code.

Auch hier gilt:

„Wir versenden auch LQ“ ist etwas anderes als „Wir versenden ausschließlich unter einer entsprechenden Befreiung“.

Diese Unterscheidung ist daher in der Praxis sehr wichtig.


Ausschließlich als Empfänger

Unternehmen, denen ausschließlich Pflichten als Empfänger zugewiesen sind, fallen ebenfalls unter einen Befreiungstatbestand des § 2 GbV.

Sobald das Unternehmen daneben jedoch weitere gefahrgutrechtliche Funktionen übernimmt, muss die Situation neu bewertet werden.


Die 50-Tonnen-Grenze

Die häufig genannte Grenze von 50 Tonnen netto je Kalenderjahr wird in der Praxis teilweise missverstanden.

Sie ist keine allgemeine Freigrenze für jedes Unternehmen.

Die GbV verwendet die 50-Tonnen-Grenze unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise für Unternehmen, denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind, sowie für Unternehmen, denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind.

Daneben existiert eine Befreiung für gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr, die für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördert werden.

Die pauschale Aussage

„Unter 50 Tonnen brauche ich keinen Gefahrgutbeauftragten“ ist folglich nicht richtig. Die konkrete Funktion des Unternehmens muss immer mit betrachtet werden.

 

Beispiel: Händler versendet Gefahrgut

Ein Händler verkauft beispielsweise Spraydosen, Farben, Reinigungsmittel oder andere als Gefahrgut eingestufte Produkte. Der Transport erfolgt durch einen Paketdienst.

Trotzdem sollte der Händler prüfen, welche gefahrgutrechtlichen Pflichten er übernimmt.

Relevant können unter anderem sein:

  • Klassifizierung,
  • Auswahl zulässiger Verpackungen,
  • Kennzeichnung,
  • Dokumentation,
  • Übergabe an den Beförderer und
  • Einhaltung möglicher Freistellungen.
 

Ob zusätzlich ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden muss, hängt anschließend davon ab, ob ein Befreiungstatbestand nach § 2 GbV greift.

Genau deshalb lässt sich die Frage nach der Bestellungspflicht häufig nicht allein anhand der transportierten Menge beantworten.


Kann ein externer Gefahrgutbeauftragter bestellt werden?

Ja, das ist erlaubt. Der Gefahrgutbeauftragte muss kein Mitarbeiter des Unternehmens sein.

Nach § 3 Abs. 2 GbV kann die Funktion unter anderem von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person übernommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.

Damit können Unternehmen einen externen Gefahrgutbeauftragten bestellen.

Der bestellte Gefahrgutbeauftragte benötigt einen für den jeweiligen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweis. Dieser Schulungsnachweis gilt grundsätzlich fünf Jahre und kann durch eine erfolgreiche Verlängerungsprüfung verlängert werden.


Was passiert, wenn kein Gefahrgutbeauftragter bestellt wird?

Ein Unternehmen sollte eine mögliche Bestellungspflicht nicht ignorieren.

Besonders wichtig ist außerdem: Selbst ein Unternehmen, das grundsätzlich unter eine Befreiung nach § 2 GbV fällt, ist dadurch nicht automatisch dauerhaft aus dem Thema heraus.

Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen Gefahrgutvorschriften kann die zuständige Behörde nach § 3 Abs. 4 GbV die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten anordnen.

Das zeigt, dass nicht nur Mengen und Befreiungen zählen, sondern auch die funktionierende Gefahrgutorganisation im Unternehmen.


Wie prüfe ich, ob mein Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten benötigt?

Eine erste Prüfung kann in vier Schritten erfolgen:

1. Werden gefährliche Güter befördert?

Zunächst muss geklärt werden, welche Produkte überhaupt als Gefahrgut eingestuft sind.

2. Welche Funktion übernimmt das Unternehmen?

Zum Beispiel Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader oder Empfänger.

3. Welche Beförderungen finden tatsächlich statt?

Hier spielen unter anderem Gefahrgutklassen, UN-Nummern, Mengen, Verkehrsträger und Versandarten eine Rolle.

4. Greift eine Befreiung nach § 2 GbV?

Erst wenn die tatsächlichen Tätigkeiten bekannt sind, kann beurteilt werden, ob beispielsweise eine Befreiung aufgrund von ADR 1.1.3.6, Beförderung in Begrenzter Menge oder einer anderen Regelung angewendet werden kann.


Fazit: Die Bestellungspflicht hängt von der tatsächlichen Tätigkeit ab

Die Frage „Brauchen wir einen Gefahrgutbeauftragten?“ lässt sich selten allein mit einer Mengenangabe beantworten.

Entscheidend sind insbesondere:

Gefahrgut → Rolle des Unternehmens → Verkehrsträger → Mengen → mögliche Befreiung.

Wer regelmäßig Gefahrgut versendet, verpackt, verlädt oder anderweitig an dessen Beförderung beteiligt ist, sollte deshalb zunächst seine konkrete Rolle und anschließend die Befreiungstatbestände des § 2 GbV prüfen.


Unsicher, ob Dein Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten benötigt?

Ich unterstütze Unternehmen dabei, ihre Tätigkeiten im Gefahrgutbereich einzuordnen und zu prüfen, ob eine Bestellungspflicht besteht.

Falls ein Gefahrgutbeauftragter erforderlich ist, kann die Funktion auch extern übernommen werden.

Häufig gestellte Fragen

Wann ist eine Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten Pflicht für ein Unternehmen?

Grundsätzlich muss ein Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen, wenn es an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm entsprechende Pflichten nach GGVSEB zugewiesen sind. Ausnahmen ergeben sich insbesondere aus § 2 GbV.

Nicht automatisch. Die 50-Tonnen-Grenze gilt nur für bestimmte Befreiungstatbestände. Entscheidend ist unter anderem, welche Funktion das Unternehmen bei der Gefahrgutbeförderung übernimmt.

Wenn sich die Tätigkeit des Unternehmens ausschließlich auf Beförderungen erstreckt, die unter die entsprechenden Bedingungen des Kapitels 3.4 ADR/RID/ADN/IMDG-Code fallen, sieht § 2 GbV eine Befreiungsmöglichkeit vor. Andere Gefahrguttätigkeiten können die Bewertung verändern.

Ja. § 3 GbV erlaubt ausdrücklich, dass die Funktion von einer Person übernommen wird, die dem Unternehmen nicht angehört. Voraussetzung ist unter anderem ein gültiger Schulungsnachweis für den jeweiligen Verkehrsträger.

Wenn einem Unternehmen ausschließlich Pflichten als Empfänger zugewiesen sind, greift nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GbV grundsätzlich ein Befreiungstatbestand. Übernimmt das Unternehmen weitere Funktionen, muss die Situation erneut bewertet werden.

Gefahrgutbeauftragter im Gespräch

Quellen und Rechtsgrundlagen