Gefährliche Güter begegnen uns täglich. Ob entzündbare Flüssigkeiten, Gase, ätzende Chemikalien oder Lithium-Ionen-Batterien: Zahlreiche Produkte unterliegen beim Transport besonderen Vorschriften. Damit die von ihnen ausgehenden Gefahren richtig erkannt und geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden können, werden gefährliche Güter in neun Gefahrgutklassen eingeteilt.
Die Grundlage dafür bildet im Straßenverkehr das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, kurz ADR.
Doch welche Gefahrgutklassen gibt es? Was bedeuten die unterschiedlichen Gefahrzettel? Und welche Bedeutung hat die Klassifizierung für Unternehmen, die Gefahrgut versenden, verpacken oder transportieren?
In diesem Wissensartikel erhältst Du einen umfassenden Überblick über die Gefahrgutklassen 1 bis 9, ihre Unterteilungen sowie typische Beispiele aus der betrieblichen Praxis.
Gefahrgutklassen dienen dazu, gefährliche Güter anhand ihrer Eigenschaften und der von ihnen während der Beförderung ausgehenden Gefahren zu unterscheiden.
Das ADR sieht insgesamt neun Gefahrgutklassen vor. Einige Klassen sind zusätzlich unterteilt, um unterschiedliche Gefahrenarten voneinander abzugrenzen.
Die Einteilung bildet eine wesentliche Grundlage für zahlreiche Anforderungen des Gefahrgutrechts. Dazu gehören beispielsweise:
die Auswahl geeigneter Verpackungen,
die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken,
die Erstellung von Beförderungspapieren,
die Anwendung bestimmter Freistellungen,
die Beachtung von Zusammenladeverboten,
sowie die Einhaltung besonderer Beförderungsvorschriften.
Wichtig: Die Gefahrgutklasse allein reicht nicht aus, um sämtliche Transportanforderungen festzulegen. Entscheidend sind insbesondere auch die UN-Nummer, die offizielle Benennung für die Beförderung, gegebenenfalls die Verpackungsgruppe und die weiteren Vorschriften des jeweiligen ADR-Eintrags.
Das ADR unterscheidet die folgenden neun Gefahrgutklassen:
| Gefahrgutklasse | Bezeichnung |
|---|---|
| Klasse 1 | Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff |
| Klasse 2 | Gase |
| Klasse 3 | Entzündbare flüssige Stoffe |
| Klasse 4 | Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe und Stoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln |
| Klasse 5 | Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide |
| Klasse 6 | Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe |
| Klasse 7 | Radioaktive Stoffe |
| Klasse 8 | Ätzende Stoffe |
| Klasse 9 | Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände |
Im Folgenden werden die einzelnen Gefahrgutklassen näher erläutert.
Zur Gefahrgutklasse 1 gehören explosive Stoffe sowie Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten.
Von diesen Gütern können unterschiedliche Gefahren ausgehen. Dazu zählen beispielsweise Massenexplosionen, Splitterwirkungen, Brandgefahren oder gefährliche Druckwirkungen.
Die Klasse 1 wird in sechs Unterklassen eingeteilt:
1.1: Stoffe und Gegenstände mit Massenexplosionsgefahr
1.2: Stoffe und Gegenstände mit Splittergefahr, jedoch ohne Massenexplosionsgefahr
1.3: Stoffe und Gegenstände mit Feuergefahr sowie geringer Luftdruck- oder Splittergefahr
1.4: Stoffe und Gegenstände mit geringer Explosionsgefahr
1.5: Sehr unempfindliche Stoffe mit Massenexplosionsgefahr
1.6: Extrem unempfindliche Gegenstände ohne Massenexplosionsgefahr
Typische Beispiele sind bestimmte Feuerwerkskörper, Munition, Sprengstoffe und pyrotechnische Gegenstände.
Bei der Beförderung sind unter anderem die jeweilige Unterklasse, die Verträglichkeitsgruppe und besondere Vorschriften zu berücksichtigen.
Gerade bei Feuerwerkskörpern kann die gefahrgutrechtliche Einstufung erhebliche Auswirkungen auf die zulässige Beförderung und die einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen haben.
Die Gefahrgutklasse 2 umfasst Gase, die unter anderem verdichtet, verflüssigt, tiefgekühlt verflüssigt oder gelöst vorliegen können.
Gase können beispielsweise entzündbar, giftig oder erstickend wirken. Darüber hinaus können Druckbehälter bei unsachgemäßer Handhabung erhebliche Gefahren verursachen.
Die Klasse 2 wird in drei Unterklassen unterteilt.
Hierzu gehören Gase, die unter den festgelegten Bedingungen entzündbare Gemische mit Luft bilden können.
Beispiele sind Propan und Butan.
Hierzu gehören beispielsweise Stickstoff und bestimmte Druckluftprodukte.
Auch wenn diese Gase weder entzündbar noch giftig im Sinne der Klassifizierung sind, können beispielsweise Druckgefahren oder eine Verdrängung von Sauerstoff auftreten.
Zu dieser Unterklasse gehören Gase, die beim Einatmen schwere Gesundheitsschäden verursachen können.
Ein Beispiel ist Chlor.
Praxis-Hinweis: Auch zahlreiche Aerosolpackungen werden der Klasse 2 zugeordnet. Welche konkreten Vorschriften gelten, hängt unter anderem von der Einstufung und den Eigenschaften des jeweiligen Produkts ab.
Die Gefahrgutklasse 3 umfasst insbesondere flüssige Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften eine Entzündungsgefahr während der Beförderung darstellen.
Ein wichtiges Kriterium ist dabei der Flammpunkt. Dieser beschreibt die niedrigste Temperatur unter festgelegten Prüfbedingungen, bei der eine Flüssigkeit genügend entzündbare Dämpfe bildet, um bei Vorhandensein einer Zündquelle entzündet werden zu können.
Benzin – beispielsweise UN 1203
Ethanol oder Ethanollösung – UN 1170
bestimmte Lacke – beispielsweise UN 1263
bestimmte lösemittelhaltige Gemische – beispielsweise UN 1993
Die konkrete Zuordnung muss stets anhand der Produkteigenschaften und der geltenden Klassifizierungskriterien erfolgen.
Die Gefahrgutklasse 4 umfasst drei Unterklassen mit unterschiedlichen Gefahreneigenschaften.
Hierzu gehören Stoffe, die sich unter bestimmten Bedingungen leicht entzünden oder gefährlich reagieren können.
Ein Beispiel ist Schwefel, sofern er unter den entsprechenden ADR-Eintrag fällt.
Diese Unterklasse umfasst pyrophore und selbsterhitzungsfähige Stoffe.
Bestimmte Stoffe können sich bei Kontakt mit Luft spontan entzünden oder sich unter geeigneten Bedingungen selbst erhitzen.
Ein Beispiel ist weißer Phosphor.
Diese Stoffe können bei Kontakt mit Wasser entzündbare Gase freisetzen.
Ein typisches Beispiel ist Natrium.
Wichtig für die Praxis: Die verschiedenen Unterklassen dürfen nicht miteinander verwechselt werden. Die jeweils maßgebliche
Gefahreneigenschaft bestimmt die Zuordnung und beeinflusst die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.
Die Gefahrgutklasse 5 wird in zwei Unterklassen unterteilt.
Diese Stoffe müssen nicht selbst brennbar sein. Sie können jedoch durch die Abgabe von Sauerstoff oder andere oxidierende Eigenschaften die Verbrennung anderer Materialien verursachen oder fördern.
Beispiele sind bestimmte Nitrate und oxidierend wirkende Chemikalien.
Organische Peroxide können thermisch instabil sein und unter bestimmten Bedingungen gefährliche Zersetzungsreaktionen zeigen.
Abhängig von ihren Eigenschaften können sie empfindlich gegenüber Wärme, Reibung oder Verunreinigungen sein.
Für bestimmte organische Peroxide gelten deshalb besondere Anforderungen an die Temperaturkontrolle während der Beförderung.
Die Gefahrgutklasse 6 umfasst zwei Unterklassen.
Hierzu gehören Stoffe, die beim Einatmen, Verschlucken oder bei Aufnahme über die Haut erhebliche gesundheitliche Schäden verursachen können.
Ein Beispiel ist Natriumcyanid.
Die Einstufung erfolgt anhand festgelegter Kriterien zur akuten Toxizität.
Diese Unterklasse umfasst Stoffe, von denen bekannt ist oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten, die bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können.
Hierzu können beispielsweise bestimmte infektiöse medizinische Proben oder klinische Abfälle gehören.
Für die Beförderung gelten besondere Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften.
Die Gefahrgutklasse 7 umfasst radioaktive Stoffe, die die entsprechenden Kriterien des ADR erfüllen.
Solche Stoffe kommen unter anderem in der Medizin, Forschung und Industrie zum Einsatz.
Beispiele sind bestimmte radioaktive Isotope, die für diagnostische oder technische Anwendungen verwendet werden.
Die Beförderung unterliegt besonderen Anforderungen. Dazu zählen unter anderem:
die Einhaltung festgelegter Aktivitätsgrenzen,
geeignete Verpackungen,
besondere Kennzeichnungen,
die Berücksichtigung von Transportkennzahlen,
sowie Maßnahmen zum Strahlenschutz.
Je nach Versandstück und radioaktivem Inhalt können unterschiedliche Vorschriften gelten.
Die Gefahrgutklasse 8 umfasst Stoffe, die durch chemische Einwirkung irreversible Schäden an der Haut verursachen können oder bei einem Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln hervorrufen können.
Typische Beispiele sind:
Salzsäure – UN 1789
Schwefelsäure – beispielsweise UN 1830
Natriumhydroxidlösung – UN 1824
Bei ätzenden Stoffen ist besonders auf geeignete Verpackungsmaterialien und die chemische Beständigkeit der Verpackungen zu achten.
Praxisbeispiel: Ein Unternehmen versendet einen stark alkalischen Reiniger. Je nach Zusammensetzung und Einstufung kann dieser der Gefahrgutklasse 8 zugeordnet sein.
Dabei ist zu beachten, dass die CLP-Einstufung eines Reinigers nicht automatisch mit seiner gefahrgutrechtlichen Einstufung übereinstimmt.
Die Gefahrgutklasse 9 umfasst gefährliche Stoffe und Gegenstände, deren Gefahren während der Beförderung nicht den übrigen Gefahrgutklassen zugeordnet werden können.
Dazu gehören unterschiedliche Stoffgruppen und Gegenstände.
Typische Beispiele sind:
Lithium-Ionen-Batterien – UN 3480
Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen – UN 3481
bestimmte umweltgefährdende flüssige Stoffe – UN 3082
bestimmte umweltgefährdende feste Stoffe – UN 3077
Trockeneis – UN 1845
Gerade bei Lithium-Batterien bestehen besondere Anforderungen an die Verpackung, Kennzeichnung und Beförderung.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sondervorschriften, beispielsweise die Sondervorschrift 188 ADR, angewendet werden.
Allerdings bedeutet die Anwendung einer Sondervorschrift nicht automatisch, dass sämtliche Anforderungen entfallen.
Auch Natrium-Ionen-Batterien sind für die Gefahrgutbeförderung relevant. Die einschlägigen UN-Einträge und Vorschriften müssen
anhand der jeweils geltenden ADR-Fassung geprüft werden.
Gefahrzettel dienen dazu, die von gefährlichen Gütern während der Beförderung ausgehenden Gefahren sichtbar zu machen.
Sie sind grundsätzlich rautenförmig gestaltet und enthalten klassenspezifische Symbole, Farben und Kennzeichnungen.
Ein Gefahrzettel der Klasse 3 weist beispielsweise auf die Gefahr durch entzündbare flüssige Stoffe hin. Ein Gefahrzettel der Klasse 8 kennzeichnet dagegen ätzende Stoffe.
Je nach Einstufung können mehrere Gefahrzettel erforderlich sein, wenn neben der Hauptgefahr weitere relevante Nebengefahren bestehen.
Die konkreten Anforderungen an Form, Größe und Gestaltung ergeben sich insbesondere aus Kapitel 5.2 ADR.
Wichtig: Gefahrzettel nach ADR sind nicht mit den Gefahrenpiktogrammen nach der CLP-Verordnung gleichzusetzen.
Die Gefahrgutklassifizierung und die Einstufung nach der CLP-Verordnung verfolgen unterschiedliche Zwecke.
Während das Gefahrgutrecht die Gefahren bei der Beförderung berücksichtigt, regelt die CLP-Verordnung insbesondere die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen im Hinblick auf ihre Gefahren.
Ein Produkt kann deshalb nach CLP als gefährlich eingestuft sein, ohne zwangsläufig als Gefahrgut im Sinne des ADR zu gelten.
Umgekehrt können Produkte gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegen, obwohl die Kennzeichnung nach CLP nicht unmittelbar auf eine entsprechende Transportgefahr schließen lässt.
Ein typisches Beispiel sind Lithium-Ionen-Batterien. Sie unterliegen bei der Beförderung bestimmten Gefahrgutvorschriften, werden als Gegenstände jedoch nicht allein deshalb mit CLP-Gefahrenpiktogrammen gekennzeichnet.
Für Unternehmen ist es deshalb wichtig, beide Rechtsbereiche getrennt zu betrachten.
Die richtige Gefahrgutklasse ergibt sich aus der gefahrgutrechtlichen Klassifizierung des jeweiligen Stoffes oder Gegenstands.
Bei Stoffen und Gemischen können unter anderem folgende Informationen herangezogen werden:
die chemische Zusammensetzung,
physikalische und chemische Eigenschaften,
vorhandene Prüfdaten,
die Kriterien des ADR,
sowie die Angaben im Sicherheitsdatenblatt.
Besonders wichtig ist Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblatts. Dort werden, soweit einschlägig, Informationen zur Beförderung aufgeführt.
Allerdings darf die Gefahrgutklassifizierung nicht ungeprüft ausschließlich aus einem Sicherheitsdatenblatt übernommen werden. Insbesondere bei veralteten oder fehlerhaften Angaben ist eine zusätzliche Prüfung erforderlich.
Bei Gegenständen wie Lithium-Batterien sind die einschlägigen besonderen Vorschriften zu berücksichtigen.
Die richtige Einstufung ist eine grundlegende Voraussetzung für die rechtskonforme Beförderung gefährlicher Güter.
Fehler bei der Klassifizierung können Auswirkungen auf verschiedene Bereiche haben.
Dazu gehören insbesondere die Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation und die Durchführung des Transports.
Ein Unternehmen, das beispielsweise einen entzündbaren Reiniger versendet, muss zunächst prüfen, ob das Produkt als Gefahrgut einzustufen ist.
Anschließend sind unter anderem die zutreffende UN-Nummer, die Verpackungsgruppe, die Verpackungsvorschriften und mögliche Freistellungen zu berücksichtigen.
Je nach Art und Umfang der betrieblichen Tätigkeiten können außerdem Unterweisungspflichten nach Kapitel 1.3 ADR sowie eine Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten bestehen.
Dabei ist zu beachten, dass die Gefahrgutklasse allein keine Aussage darüber erlaubt, ob ein Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen muss.
Die neun Gefahrgutklassen bilden eine wichtige Grundlage des internationalen Gefahrgutrechts.
Sie helfen dabei, die unterschiedlichen Gefahren gefährlicher Güter während der Beförderung zu erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.
Für die betriebliche Praxis reicht es jedoch nicht aus, lediglich die jeweilige Gefahrgutklasse zu kennen.
Entscheidend ist vielmehr, dass die vollständige Klassifizierung geprüft und die daraus resultierenden Anforderungen richtig umgesetzt werden.
Dazu gehören insbesondere geeignete Verpackungen, korrekte Kennzeichnungen, vollständige Beförderungsinformationen und ausreichend unterwiesene Mitarbeiter.
Du bist unsicher, ob Deine Produkte als Gefahrgut einzustufen sind oder welche Anforderungen beim Versand gelten?
Als externer Gefahrgutbeauftragter unterstütze ich Unternehmen bei der Umsetzung der Gefahrgutvorschriften nach ADR.
Mein Leistungsangebot umfasst unter anderem die Prüfung gefahrgutrechtlicher Anforderungen, die Beratung zu Verpackung und Kennzeichnung, die Bewertung betrieblicher Abläufe sowie Unterweisungen nach ADR 1.3.
Das ADR unterscheidet insgesamt neun Gefahrgutklassen. Einige Klassen sind zusätzlich unterteilt, beispielsweise die Klassen 2, 4, 5 und 6. Die Einteilung richtet sich nach den jeweiligen Gefahreneigenschaften der Stoffe und Gegenstände.
Die Gefahrgutklasse beschreibt die Art der Gefahr, während die UN-Nummer einen bestimmten Stoff, Gegenstand oder eine Gruppe gefährlicher Güter identifiziert. Für die Ermittlung der geltenden Transportvorschriften ist deshalb die vollständige Zuordnung zum jeweiligen ADR-Eintrag erforderlich.
Ein Gefahrgut wird grundsätzlich einer Klasse als Hauptgefahr zugeordnet. Zusätzlich können Nebengefahren bestehen, die durch weitere Gefahrzettel kenntlich gemacht werden müssen. Die entsprechenden Anforderungen ergeben sich aus der Klassifizierung und dem jeweiligen ADR-Eintrag.
Die Antowort ist definitiv Nein. Die Einstufung nach CLP und die Gefahrgutklassifizierung nach ADR verfolgen unterschiedliche Zwecke. Deshalb können Produkte nach CLP als gefährlich gelten, ohne beim Transport als Gefahrgut eingestuft zu sein. Die Einstufung muss jeweils getrennt geprüft werden.
Die Gefahrgutklasse wird bei entsprechend eingestuften Stoffen und Gemischen in der Regel in Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblatts angegeben. Dort finden sich häufig auch die UN-Nummer, die offizielle Benennung für die Beförderung und weitere Transportinformationen. Die Angaben sollten auf Aktualität und Plausibilität geprüft werden.
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) (Stand: Oktober 2026)
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahan und Binnenschifffahrt (GGVSEB) (Stand: Oktober 2026)
ADR 2025
Fachlich geprüft: Gefahrgutberatung Florian Herber