Werden gefährliche Güter auf der Straße befördert, müssen grundsätzlich zahlreiche Vorschriften des ADR eingehalten werden. Allerdings ermöglicht die sogenannte 1000-Punkte-Regel bei kleineren Mengen bestimmte Erleichterungen. Dadurch können Unternehmen Gefahrgut transportieren, ohne sämtliche Anforderungen eines kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransports erfüllen zu müssen.
Doch Vorsicht: Die 1000-Punkte-Regel ist keine vollständige Befreiung vom Gefahrgutrecht. Verpackung, Kennzeichnung, Beförderungspapier und Unterweisung bleiben weiterhin wichtige Bestandteile eines rechtskonformen Transports. Außerdem reicht es nicht aus, nur das Gewicht oder die Literzahl der Ladung zu betrachten. Entscheidend sind insbesondere die UN-Nummer, die Beförderungskategorie und die tatsächlich beförderte Menge.
In diesem Beitrag erfährst Du, wie die 1000-Punkte-Regel funktioniert, wie die Punkte berechnet werden und welche Pflichten trotz der Erleichterungen bestehen bleiben.
Die 1000-Punkte-Regel ist eine mengenabhängige Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Sie gilt für die Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken innerhalb einer Beförderungseinheit, beispielsweise in einem Transporter oder Lkw mit Anhänger.
Bleibt die berechnete Gesamtpunktzahl bei höchstens 1.000 Punkten, müssen bestimmte ADR-Vorschriften nicht angewendet werden. So können unter anderem die orangefarbenen Warntafeln am Fahrzeug und die ADR-Schulungsbescheinigung des Fahrers entfallen.
Der Begriff „1000-Punkte-Regel“ kann allerdings missverständlich sein. Nicht jedes Gefahrgut wird im Verhältnis eins zu eins bewertet. Abhängig von der Beförderungskategorie sowie Festlegung in die Tabelle 1.1.3.6 ADR wird die beförderte Menge mit einem Faktor multipliziert. Bei besonders gefährlichen Gütern kann deshalb bereits eine vergleichsweise geringe Menge die zulässige Grenze erreichen.
Die Beförderungskategorie wird nicht frei gewählt. Sie ergibt sich für den jeweiligen Gefahrguteintrag aus Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR. Dort ist sie in Spalte 15 angegeben.
Für die Berechnung werden die gefährlichen Güter den Beförderungskategorien 0 bis 4 zugeordnet:
| Beförderungskategorie | Höchstmenge je Beförderungseinheit | Berechnungsfaktor |
|---|---|---|
| 0 | 0 | keine Freistellung möglich |
| 1 | 20 | 50 |
| 2 | 333 | 3 |
| 3 | 1.000 | 1 |
| 4 | unbegrenzt | 0 |
Je nach Art des Gefahrguts wird die Menge unterschiedlich bestimmt. Maßgeblich sind nach ADR insbesondere:
bei Gegenständen die Bruttomasse in Kilogramm;
bei festen Stoffen, verflüssigten Gasen, tiefgekühlt verflüssigten Gasen und gelösten Gasen die Nettomasse in Kilogramm;
bei flüssigen Stoffen die Gesamtmenge in Litern;
bei verdichteten und adsorbierten Gasen der nominale Fassungsraum der Gefäße in Litern.
Wird nur ein Gefahrgut befördert, kann die jeweilige Höchstmenge direkt herangezogen werden. Werden Gefahrgüter verschiedener Beförderungskategorien gemeinsam transportiert, müssen Punkte berechnet und anschließend addiert werden.
Die Grundformel lautet:
Menge des Gefahrguts × Faktor der Beförderungskategorie = Punkte
Anschließend werden die Punkte aller geladenen Gefahrgüter addiert:
bis einschließlich 1.000 Punkte: Erleichterungen nach ADR 1.1.3.6 können genutzt werden;
über 1.000 Punkte: Die Erleichterungen der 1000-Punkte-Regel können für diese Beförderungseinheit nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Ein Unternehmen befördert in zugelassenen Kanistern:
100 Liter Benzin, UN 1203, Beförderungskategorie 2;
400 Liter Dieselkraftstoff, UN 1202, Beförderungskategorie 3.
Die Berechnung lautet:
| Gefahrgut | Menge | Faktor | Punkte |
|---|---|---|---|
| Benzin, UN 1203 | 100 Liter | 3 | 300 |
| Dieselkraftstoff, UN 1202 | 400 Liter | 1 | 400 |
| Gesamt | 700 |
Mit 700 Punkten wird die Grenze nicht überschritten. Sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Beförderung unter Anwendung der Erleichterungen nach ADR 1.1.3.6 erfolgen.
Nun werden folgende Mengen befördert:
250 Liter Benzin, UN 1203, Beförderungskategorie 2;
300 Liter Dieselkraftstoff, UN 1202, Beförderungskategorie 3.
| Gefahrgut | Menge | Faktor | Punkte |
|---|---|---|---|
| Benzin, UN 1203 | 250 Liter | 3 | 750 |
| Dieselkraftstoff, UN 1202 | 300 Liter | 1 | 300 |
| Gesamt | 1.050 |
Die Gesamtpunktzahl beträgt 1.050 Punkte. Damit ist die Grenze überschritten. Der Transport muss grundsätzlich unter Anwendung der weitergehenden ADR-Vorschriften durchgeführt werden. Dazu gehören beispielsweise die Kennzeichnung der Beförderungseinheit mit orangefarbenen Tafeln und eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung des Fahrzeugführers.
Werden die Voraussetzungen des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR eingehalten, gelten unter anderem folgende Erleichterungen:
keine orangefarbenen Warntafeln an der Beförderungseinheit;
keine ADR-Schulungsbescheinigung für den Fahrzeugführer;
keine schriftlichen Weisungen nach ADR;
keine vollständige Feuerlöschausrüstung eines kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransports;
bestimmte Anforderungen an die Bewachung und das Abstellen entfallen.
Welche Erleichterung im Einzelfall tatsächlich greift, sollte anhand der konkreten Beförderung geprüft werden. Sondervorschriften, Tunnelbeschränkungen oder zusätzliche Anforderungen können weiterhin eine Rolle spielen.
Die häufigste Fehlannahme lautet: „Unter 1.000 Punkten gilt das ADR nicht.“ Das ist falsch. Vielmehr bleiben wesentliche Vorschriften weiterhin anwendbar.
Das Gefahrgut muss in den vorgeschriebenen, geeigneten und gegebenenfalls bauartgeprüften Verpackungen befördert werden. Außerdem müssen die Verpackungen ordnungsgemäß verschlossen und in einem einwandfreien Zustand sein.
Die Versandstücke müssen insbesondere mit der richtigen UN-Nummer und den vorgeschriebenen Gefahrzetteln gekennzeichnet sein. Je nach Stoff können weitere Kennzeichen erforderlich sein, beispielsweise das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe oder Ausrichtungspfeile.
Grundsätzlich ist auch bei Anwendung der 1000-Punkte-Regel ein ordnungsgemäßes Beförderungspapier erforderlich. Darin müssen die vorgeschriebenen Angaben zum Gefahrgut enthalten sein. Zusätzlich müssen die Gesamtmenge und der berechnete Wert für jede Beförderungskategorie so angegeben werden.
Die Versandstücke müssen so verstaut und gesichert sein, dass sie ihre Lage während der Beförderung nicht verändern können. Auch dürfen sie nicht beschädigt werden. Die allgemeinen Regeln der Ladungssicherung gelten uneingeschränkt weiter.
Auf der Beförderungseinheit muss grundsätzlich mindestens ein tragbares Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver oder einem entsprechenden Löschvermögen mitgeführt werden. Das Gerät muss unter anderem verplombt, geprüft und leicht erreichbar sein.
Personen, deren Aufgaben die Beförderung gefährlicher Güter betreffen, müssen entsprechend ihrer Verantwortlichkeiten unterwiesen sein. Das gilt beispielsweise für Beschäftigte, die Gefahrgut klassifizieren, verpacken, kennzeichnen, verladen, Beförderungspapiere erstellen oder als Fahrer ohne ADR-Schulungsbescheinigung tätig werden.
Die Unterweisung muss vor der eigenständigen Übernahme der jeweiligen Tätigkeit erfolgen und dokumentiert werden. Die 1000-Punkte-Regel ersetzt diese Unterweisung nicht.
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Bei Anwendung der Freistellung müssen für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge und der nach ADR 1.1.3.6.3 berechnete Wert im Beförderungspapier angegeben werden. Beförderungskategorie 0 ist gesondert zu berücksichtigen. Bei den Beförderungskategorien 1, 2 und 3 ist der berechnete Wert auszuweisen; für Beförderungskategorie 4 wird die Gesamtmenge angegeben. Eine nachvollziehbare Dokumentation hilft außerdem dem Fahrer, dem Verlader und möglichen Kontrollbehörden dabei, die Anwendung der Erleichterung zu überprüfen.
Gefahrgüter in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR werden nicht zusätzlich in die Berechnung nach ADR 1.1.3.6 einbezogen. Hierbei handelt es sich um zwei unterschiedliche Erleichterungsregelungen mit jeweils eigenen Voraussetzungen. Werden auf einem Fahrzeug sowohl Gefahrgüter unter Anwendung der 1000-Punkte-Regel als auch Versandstücke in begrenzten Mengen befördert, müssen beide Regelwerke getrennt geprüft werden.
Nach § 2 Gefahrgutbeauftragtenverordnung kann ein Unternehmen von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit sein, wenn sich seine Tätigkeiten ausschließlich auf Beförderungen erstrecken, deren Mengen die in ADR 1.1.3.6 festgelegten Höchstmengen nicht überschreiten.
Entscheidend ist das Wort „ausschließlich“. Werden zusätzlich Transporte oberhalb der Freistellungsgrenze durchgeführt oder greifen andere Befreiungstatbestände nicht, kann dennoch die Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten bestehen. Die Situation sollte daher nicht nur anhand einer einzelnen Fahrt, sondern anhand der gesamten Unternehmenstätigkeit beurteilt werden.
Die 1000-Punkte-Regel kann Gefahrguttransporte deutlich vereinfachen. Voraussetzung ist jedoch eine korrekte Ermittlung der Beförderungskategorien, Mengen und Faktoren. Gleichzeitig müssen die weiterhin geltenden Vorschriften zuverlässig eingehalten werden.
Unternehmen sollten deshalb nicht nur die Punktzahl berechnen, sondern den gesamten Ablauf betrachten: vom geeigneten Versandstück über die Kennzeichnung und Dokumentation bis zur Ladungssicherung und Unterweisung der beteiligten Beschäftigten.
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Ja. Die Erleichterungen können genutzt werden, wenn der berechnete Wert 1.000 Punkte nicht überschreitet. Erst bei mehr als 1.000 Punkten ist die Grenze überschritten.
Die Grenze gilt für die gesamte Beförderungseinheit. Deshalb müssen alle zu berücksichtigenden Gefahrgüter auf dem Fahrzeug und gegebenenfalls Anhänger gemeinsam betrachtet werden.
Eine ADR-Schulungsbescheinigung nach ADR 8.2.1.1 ist bei Anwendung der Erleichterung grundsätzlich nicht erforderlich. Der Fahrer muss jedoch eine aufgabenbezogene Unterweisung nach ADR 1.3 erhalten haben.
Nein. Solange die Voraussetzungen der 1000-Punkte-Regel erfüllt sind, muss die Beförderungseinheit nicht mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet werden.
Nein. Gefahrgüter der Beförderungskategorie 0 können diese mengenabhängige Freistellung nicht nutzen. Außerdem sind die jeweiligen Sondervorschriften und der konkrete ADR-Eintrag zu prüfen.
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) (Stand: August 2026)
ADR 2025
Fachlich geprüft: Gefahrgutberatung Florian Herber