Eine wichtige und unverzichtbare Person im Bezug auf Gefahrgüter ist der Gefahrgutbeauftragter.
Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, muss es mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Das bedeutet aber auch, dass Unternehmen, die Gefahrgüter lagern, verpacken oder umschlagen, von dieser Pflicht nicht ausgenommen sind.
Du bist unsicher, ob Du einen Gefahrgutbeauftragten benötigst? Gerne beantworte ich Dir diese Fragen.
Gefahrgüter sind Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften während des Transports eine Gefahr für uns Menschen, Tiere und die Umwelt darstellen können. Sie werden in verschiedene UN-Nummern und Gefahrenklassen eingeteilt und klassifiziert. Diese Klassifizierung bringt verschiedene Pflichten mit sich, wie beispielsweise die richtige Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften, die eingehalten werden müssen.
Gefahrgutberatung Florian Herber unterstützt Dich bei der Umsetzung dieser Vorschriften. Gerne hier anfragen.
Sobald Du mit Gefahrgut arbeitest, gelten klare Vorschriften nach dem ADR.
Typische Pflichten sind:
Fehler können für Unternehmen sehr schnell teuer werden.
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Ein externer Gefahrgutbeauftragter unterstützt Unternehmen bei der gesetzeskonformen Beförderung gefährlicher Güter nach ADR.
Die Kosten eines externen Gefahrgutbeauftragten sind deutlich geringer als eine interne Lösung.
Zusätzlich ist ein externer Gefahrgutbeauftragter immer „Up-to-Date“ – durch regelmäßigen Weiterbildungen.
Meine Dienstleistung als Externer Gefahrgutbeauftragter beginnen bereits ab 90 € / je Monat.
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Mein Schwerpunkt als Externer Gefahrgutbeauftragter liegt bei der Betreuung der Unternehmen im Landkreis Fulda sowie in ganz Hessen samt angrenzenden Bundesländern. Ich betreue aber auch Kunden Deutschlandweit. Einfach hier Anfragen!
Grundsätzlich gelten diese Vorschriften für alle Unternehmen, die an einer Beförderung von gefährlichen Gütern beteiligt sind. Privatpersonen sind hiervon ausgenommen, sofern das zu befördernde Gefahrgut die normalen Haushaltsgrößen nicht überschreitet.
WICHTIG: Es ist zu beachten, dass auch Privatpersonen für die Ladungssicherung verantwortlich sind. Insbesondere bei einem Transport von Gefahrgüter ist dies sehr wichtig!
Die UN-Nummer ist eine vierstellige Kennnummer, mit der Gefahrgüter weltweit eindeutig identifiziert werden. Sie wird von den Vereinten Nationen (UN) vergeben und dient dazu, gefährliche Stoffe, Gemische und Gegenstände international einheitlich zu bezeichnen.
Die bekanntesten UN-Nummern sind UN 1203 für BENZIN und UN 1202 für DIESELKRAFTSTOFF.
Sobald eine UN-Nummer für einen Stoff/Gegenstand vergeben wurde, muss geprüft werden, welche gefahrgutrechtliche Anforderung zu beachten ist.
Lithium-Ionen-Batterien sind aufgrund ihrer Energiedichte sowie Brandgefahr grundsätzlich Gefahrgut. Die bekanntesten UN-Nummern sind die UN 3480 und UN 3481.
Sofern eine Batterie eine Nennleistung von unter 100Wh hat, besteht die Möglichkeit, die Sondervorschrift 188 zu nutzen. Diese Vorschrift erleichtert die Beförderung dieser Batterien. Bei allen Batterien über 100 Wh darf diese Sondervorschrift nicht genutzt werden – hier greift das komplette ADR.
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